Bundesgesetze

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG)

GBRGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2022RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009644 · BGBl. I Nr. 87/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 GBRG?

  • Kernaussage§ 15 GBRG behandelt "Eintragung in das Gesundheitsberuferegister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von GBRG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

§ 15. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und der Operationstechnischen Assistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.

(1a) Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, oder ein vergleichbarer Nachweis jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der/die Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern

(7) Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.

(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist.

(8a) Mit Einwilligung der Absolventen/-innen können

(9) Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

(10) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1a aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer österreichischen Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis längstens binnen eines Monats nachreichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 GBRG in einfachen Worten?

§ 15 GBRG behandelt "Eintragung in das Gesundheitsberuferegister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. März 2022
Fassung seit
1. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 15/2022 (NR: GP XXVII RV 1164 AB 1274 S. 135. BR: 10798 AB 10822 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 49/2021 (NR: GP XXVII RV 608 AB 680 S. 85. BR: AB 10556 S. 923.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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