§ 25
§ 25 Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 GBRG?
- Kernaussage§ 25 GBRG behandelt "Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung
§ 25. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und die Registrierungsbehörde sowie den/die Dienstgeber darüber zu informieren.
(2) Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.
(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 GBRG in einfachen Worten?
§ 25 GBRG behandelt "Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. Juli 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 15/2022 (NR: GP XXVII RV 1164 AB 1274 S. 135. BR: 10798 AB 10822 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 49/2021 (NR: GP XXVII RV 608 AB 680 S. 85. BR: AB 10556 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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Rückverweise
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