Bundesgesetze

Gutsangestelltengesetz

Bundesgesetz vom 26. September 1923 über den Dienstvertrag der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz).

GAngGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1994RIS-Stand 25. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008073 · BGBl. Nr. 538/1923 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Schriftliche Aufzeichnung des Dienstvertrages.

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 GAngG?

  • Kernaussage§ 7 GAngG behandelt "Schriftliche Aufzeichnung des Dienstvertrages." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Dienstnehmer ist bei Abschluß des Dienstvertrages vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schriftliche Aufzeichnung des Dienstvertrages.

§ 7. Dem Dienstnehmer ist bei Abschluß des Dienstvertrages vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen, auf die die Vorschriften des § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 GAngG in einfachen Worten?

§ 7 GAngG behandelt "Schriftliche Aufzeichnung des Dienstvertrages." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1994 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Oktober 2023
Fassung seit
1. Januar 1994
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 13:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 74/2019 (NR: GP XXVI IA 274/A S. 84. BR: 10196 AB 10214 S. 896.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 153/2017 (NR: GP XXV IA 2306/A S. 199. BR: 9897 AB 9905 S. 873.)
  • BGBl. I Nr. 152/2015 (NR: GP XXV RV 903 AB 948 S. 109. BR: AB 9513 S. 849.)

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