Bundesgesetze

Gutsangestelltengesetz

Bundesgesetz vom 26. September 1923 über den Dienstvertrag der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz).

GAngGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1993RIS-Stand 25. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008073 · BGBl. Nr. 538/1923 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anwendungsgebiet des Gesetzes

Fassung: 1. Januar 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 GAngG?

  • Kernaussage§ 1 GAngG behandelt "Anwendungsgebiet des Gesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür das Dienstverhältnis von Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder deren Nebengewerben vorwiegend.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: das Dienstverhältnis von Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder deren Nebengewerben vorwiegend zur Leistung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsgebiet des Gesetzes

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder deren Nebengewerben vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne dieses Gesetzes sind Jagd und Fischerei sowie der nicht gewerbliche Gartenbau gleichzustellen.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung auf die durch das Angestelltengesetz geregelten Dienstverhältnisse.

(3) Dienstnehmer im Sinne des Absatzes 1, die in einem kaufmännischen Betriebe zu kaufmännischen Diensten verwendet werden, sind als Handlungsgehilfen nur dann anzusehen, wenn ihre Verwendung in dieser Eigenschaft eine ständige ist.

(4) Für das Dienstverhältnis von Angestellten in Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann, wenn das Nebengewerbe nach § 3 des Handelsgesetzbuchs eingetragen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 GAngG in einfachen Worten?

§ 1 GAngG behandelt "Anwendungsgebiet des Gesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 1 GAngG relevant?

Für das Dienstverhältnis von Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder deren Nebengewerben vorwiegend.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Oktober 2023
Fassung seit
1. Januar 1993
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 74/2019 (NR: GP XXVI IA 274/A S. 84. BR: 10196 AB 10214 S. 896.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 153/2017 (NR: GP XXV IA 2306/A S. 199. BR: 9897 AB 9905 S. 873.)
  • BGBl. I Nr. 152/2015 (NR: GP XXV RV 903 AB 948 S. 109. BR: AB 9513 S. 849.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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