Bundesgesetze

Forschungsfinanzierungsgesetz

Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG)

FoFinaGBundesgesetzFassung seit 25. Juli 2020RIS-Stand 14. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011237 · BGBl. I Nr. 75/2020 · 72/15 Forschung · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen

Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 FoFinaG?

  • Kernaussage§ 6 FoFinaG behandelt "Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen

§ 6. In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 FoFinaG in einfachen Worten?

§ 6 FoFinaG behandelt "Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juli 2020
Fassung seit
25. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 10:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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