§ 4
§ 4 Aufgabenwahrnehmung
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 FNBG?
- Kernaussage§ 4 FNBG behandelt "Aufgabenwahrnehmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufgabenwahrnehmung
§ 4. (1) Die Fachstelle ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt:
(2) Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen; die Tätigkeiten müssen den Zielen des § 1 entsprechen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Abs. 5 zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten der Fachstelle sind ausschließlich zur Finanzierung der in § 3 genannten Aufgaben zu verwenden.
(3) Auf Dienstverträge der Fachstelle sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(4) Die Fachstelle hat jährlich im Voraus in Abstimmung mit dem Ausschuss für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International, dem Österreichischen Behindertenrat sowie dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Arbeitsprogramm zu erstellen und diesem/dieser bis längstens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.
(5) Die Fachstelle hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 FNBG in einfachen Worten?
§ 4 FNBG behandelt "Aufgabenwahrnehmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
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