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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Zielbestimmung
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Zielbestimmung
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist eine stärkere Berücksichtigung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der nationalen, europäischen und internationalen Normung entsprechend der österreichischen Normungsstrategie und dem Normengesetz 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, in der jeweils geltenden Fassung, durch Sicherstellung organisatorischer Voraussetzungen.
§ 2
§ 2 Fachstelle für Beteiligung an der Normung
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Fachstelle für Beteiligung an der Normung
§ 2. (1) Zur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung wird die Bundesanstalt „Fachstelle Normungsbeteiligung“ (im Folgenden: Fachstelle) als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Die Tätigkeit der Fachstelle ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Fachstelle fällt das verbleibende Vermögen an den Bund.
(3) Die Fachstelle kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für letztere trifft den Bund keine Haftung.
§ 3
§ 3 Aufgaben der Fachstelle
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Aufgaben der Fachstelle
§ 3. Die Fachstelle hat insbesondere nachfolgende Aufgaben zu erfüllen:
§ 4
§ 4 Aufgabenwahrnehmung
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Aufgabenwahrnehmung
§ 4. (1) Die Fachstelle ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt:
(2) Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen; die Tätigkeiten müssen den Zielen des § 1 entsprechen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Abs. 5 zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten der Fachstelle sind ausschließlich zur Finanzierung der in § 3 genannten Aufgaben zu verwenden.
(3) Auf Dienstverträge der Fachstelle sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(4) Die Fachstelle hat jährlich im Voraus in Abstimmung mit dem Ausschuss für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International, dem Österreichischen Behindertenrat sowie dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Arbeitsprogramm zu erstellen und diesem/dieser bis längstens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.
(5) Die Fachstelle hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
§ 5
§ 5 Leitung der Fachstelle
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Leitung der Fachstelle
§ 5. (1) Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Anhörung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International sowie des Österreichischen Behindertenrates eine/n Leiter/in der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
(2) Die Geschäftsführung und die Vertretung der Fachstelle in allen Angelegenheiten obliegt ihrer/ihrem Leiter/in. Sie/er ist dabei verpflichtet, die Grundsätze und Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.
(3) Die/der Leiter/in der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß § 67 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.
(4) Die Fachstelle ist von ihrer/ihrem Leiter/in unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit dem Namen (der Firma) „Bundesanstalt Fachstelle Normungsbeteiligung“ und dem Zweck (Geschäftszweig) „Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung“ beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes BGBl. Nr. 10/1991 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
§ 6
§ 6 Aufsicht über die Fachstelle
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Aufsicht über die Fachstelle
§ 6. (1) Die Fachstelle unterliegt bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben sowie ihrer Gebarung.
(2) Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit der Fachstelle im Hinblick auf die Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach jeweils drei Jahren zu evaluieren; erstmals erfolgt die Evaluierung 2026. Der Bericht über die Evaluierung ist zu veröffentlichen.
(4) Der/die Leiter/in hat für die Fachstelle eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die organisatorische Gliederung der Fachstelle sowie nähere Regelungen für den Dienstbetrieb zu enthalten. Die Geschäftsordnung der Fachstelle bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(5) Die Fachstelle unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
§ 7
§ 7 Finanzierung der Fachstelle
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Finanzierung der Fachstelle
§ 7. (1) Zur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß § 3, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß § 4 Abs. 4, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß § 4 Abs. 5 sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 30. Jänner und 30. Juli zu erfolgen.
(2) Ein Mittelüberschuss ist im Gebarungsvorschlag auszuweisen und auf die zur Verfügung gestellten Budgetmittel für das nächstfolgende Geschäftsjahr anzurechnen.
(3) Die Fachstelle ist berechtigt, Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Inkrafttreten
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
§ 9
§ 9 Vollziehung
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.