Bundesgesetze

Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz

Bundesgesetz über eine Fachstelle zur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung (Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz – FNBG)

FNBGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 2. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012138 · BGBl. I Nr. 218/2022 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Fachstelle für Beteiligung an der Normung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 FNBG?

  • Kernaussage§ 2 FNBG behandelt "Fachstelle für Beteiligung an der Normung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fachstelle für Beteiligung an der Normung

§ 2. (1) Zur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung wird die Bundesanstalt „Fachstelle Normungsbeteiligung“ (im Folgenden: Fachstelle) als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Die Tätigkeit der Fachstelle ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Fachstelle fällt das verbleibende Vermögen an den Bund.

(3) Die Fachstelle kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für letztere trifft den Bund keine Haftung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Zielbestimmung
Nächster Paragraph§ 3 Aufgaben der Fachstelle

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 FNBG in einfachen Worten?

§ 2 FNBG behandelt "Fachstelle für Beteiligung an der Normung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2023
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 09:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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