Bundesgesetze

Europa-Wählerevidenzgesetz

Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG)

EuWEGBundesgesetzFassung seit 20. Juli 2022RIS-Stand 16. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001437 · BGBl. Nr. 118/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023 · 10/04 Wahlen · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 EuWEG?

  • Kernaussage§ 18 EuWEG behandelt "Sprachliche Gleichbehandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17 Verweisungen
Nächster Paragraph§ 19 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 EuWEG in einfachen Worten?

§ 18 EuWEG behandelt "Sprachliche Gleichbehandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2022
Fassung seit
20. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 7/2023 (NR: GP XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.)
  • BGBl. I Nr. 101/2022 (NR: GP XXVII IA 2574/A AB 1577 S. 169. BR: AB 11027 S. 944.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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