Bundesgesetze

Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Verordnung der Bundesregierung vom 13. April 1934 über das Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

BundesgesetzFassung seit 28. April 1934RIS-Stand 17. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 10011220 · BGBl. I Nr. 233/1934 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11

Fassung: 28. April 1934 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen?

  • Kernaussage§ 11 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beschlüsse, durch die über widerstreitende Ansprüche entschieden wurde, sind den Beteiligten zuzustellen und können nach den...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen in einfachen Worten?

§ 11 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. April 1934 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Juli 2023
Fassung seit
28. April 1934
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 06:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 263/1966 (NR: GP XI RV 202 AB 229 S. 29. BR: S. 247.)

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Verweise

Rückverweise

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