§ 16
§ 16
Fassung: 28. April 1934 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen?
- Kernaussage§ 16 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn sich im Zuge der allgemeinen Grundbuchsanlegung die Notwendigkeit zu Änderungen der Eintragungen im Eisenbahnbuch ergibt,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen in einfachen Worten?
§ 16 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. April 1934 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Juli 2023
- Fassung seit
- 28. April 1934
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 06:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 263/1966 (NR: GP XI RV 202 AB 229 S. 29. BR: S. 247.)
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Verweise
Rückverweise
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