Bundesgesetze

Eisenbahnbuchgesetz

Gesetz vom 19. Mai 1874, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen (Eisenbahnbuchgesetz – EisBG).

EisBGBundesgesetzFassung seit 2. Juni 1874RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011186 · RGBl. Nr. 70/1874 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 49

§ 49 §. 49.

Fassung: 2. Juni 1874 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 49 EisBG?

  • Kernaussage§ 49 EisBG behandelt "§. 49." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In dem in §. 48 bezeichneten Falle hat die Unternehmung gleichzeitig mit dem Ansuchen um Errichtung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 49.

(1) In dem in §. 48 bezeichneten Falle hat die Unternehmung gleichzeitig mit dem Ansuchen um Errichtung einer vorläufigen Einlage die Eintragung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der Rechte der Besitzer der ausgegebenen Eisenbahn-Prioritätsobligationen auf die den Gegenstand dieser Einlage bildende bücherliche Einheit anzusuchen, und zugleich die Bestätigung des der Unternehmung beigegebenen Regierungscommissärs beizubringen, daß das Gesuch sich auf alle von der Unternehmung ausgegebenen Eisenbahn-Prioritätsobligationen beziehe. Liegt ein solches nicht vor, so kann die Eröffnung einer vorläufigen Einlage nur dann erfolgen, wenn eine Bestätigung des Regierungscommissärs beigebracht wird, daß von der Unternehmung keine Eisenbahn-Prioritätsobligationen ausgegeben wurden.

(2) Bezieht sich die von der Unternehmung ertheilte Zusicherung auch auf andere Immobilien, so ist der Regierungscommissär befugt, der Unternehmung aufzutragen, die bücherliche Eintragung des Pfandrechtes auf diese Immobilien zur Sicherstellung der Rechte der Besitzer der Eisenbahn-Prioritätsobligationen binnen einer zu diesem Zwecke bestimmten Frist zu erwirken. Läßt die Unternehmung diesen Auftrag unerfüllt, so hat der Regierungscommissär zur Vertretung der Besitzer der Eisenbahn-Prioritätsobligationen die Bestellung eines gemeinsamen Curators zu veranlassen, welches es obliegt, die zur Erwirkung der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes geeigneten Schritte zu unternehmen.

(3) Dem Gesuche um Eintragung des Pfandrechtes ist in allen Fällen eine Bestätigung des Regierungscommissärs über die Richtigkeit und Vollständigkeit der für die Eintragung maßgebenden Angaben und namentlich über die Höhe der noch bestehenden Schuld beizufügen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 EisBG in einfachen Worten?

§ 49 EisBG behandelt "§. 49." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Juni 1874 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
2. Juni 1874
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 06:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
  • BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
  • BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)
  • BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. 349.)

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