Bundesgesetze

Eisenbahnbuchgesetz

Gesetz vom 19. Mai 1874, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen (Eisenbahnbuchgesetz – EisBG).

EisBGBundesgesetzFassung seit 2. Juni 1874RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011186 · RGBl. Nr. 70/1874 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 37

§ 37 §. 37.

Fassung: 2. Juni 1874 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 37 EisBG?

  • Kernaussage§ 37 EisBG behandelt "§. 37." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Beziehung auf das weitere Verfahren haben die Bestimmungen der §§. 24, 25, Absatz 1-3; 26,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 37.

In Beziehung auf das weitere Verfahren haben die Bestimmungen der §§. 24, 25, Absatz 1-3; 26, 28, 30, 32, Absatz 1; 33, 34, anstatt der §§. 27 und 29 aber die folgenden Bestimmungen Anwendung zu finden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 36 §. 36.
Nächster Paragraph§ 38 §. 38.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 EisBG in einfachen Worten?

§ 37 EisBG behandelt "§. 37." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Juni 1874 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
2. Juni 1874
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 06:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
  • BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
  • BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)
  • BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. 349.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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