§ 37
§ 37 §. 37.
Fassung: 2. Juni 1874 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 EisBG?
- Kernaussage§ 37 EisBG behandelt "§. 37." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Beziehung auf das weitere Verfahren haben die Bestimmungen der §§. 24, 25, Absatz 1-3; 26,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 37.
In Beziehung auf das weitere Verfahren haben die Bestimmungen der §§. 24, 25, Absatz 1-3; 26, 28, 30, 32, Absatz 1; 33, 34, anstatt der §§. 27 und 29 aber die folgenden Bestimmungen Anwendung zu finden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 EisBG in einfachen Worten?
§ 37 EisBG behandelt "§. 37." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. Juni 1874 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 2. Juni 1874
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 06:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
- BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
- BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)
- BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. 349.)
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