Bundesgesetze

Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG)

EBIGBundesgesetzFassung seit 9. Juli 2016RIS-Stand 29. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007751 · BGBl. I Nr. 12/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2020 · 10/06 Direkte Demokratie · Original im RIS öffnen

Art. 25

Art. 25 Artikel 25

Fassung: 9. Juli 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 25 EBIG?

  • KernaussageArt. 25 EBIG behandelt "Artikel 25" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 2, BGBl. I Nr. 12/2012)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 25

Notifikationshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 2, BGBl. I Nr. 12/2012)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 25 EBIG in einfachen Worten?

Art. 25 EBIG behandelt "Artikel 25" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. Juli 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2016
Fassung seit
9. Juli 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:43
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2020 (NR: GP XXVII IA 275/A AB 43 S. 12. BR: AB 10284 S. 902.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)
  • BGBl. I Nr. 115/2013 (NR: GP XXIV AB 2381 S. 207. BR: 9011 AB 9025 S. 822.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

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