§ 1
§ 1 Begriffsbestimmungen
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 EBIG?
- Kernaussage§ 1 EBIG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55.
(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EBIG in einfachen Worten?
§ 1 EBIG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. März 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. März 2020
- Fassung seit
- 22. März 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 18:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2020 (NR: GP XXVII IA 275/A AB 43 S. 12. BR: AB 10284 S. 902.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)
- BGBl. I Nr. 115/2013 (NR: GP XXIV AB 2381 S. 207. BR: 9011 AB 9025 S. 822.)
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