Bundesgesetze

Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG)

EBIGBundesgesetzFassung seit 22. März 2020RIS-Stand 29. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007751 · BGBl. I Nr. 12/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2020 · 10/06 Direkte Demokratie · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Begriffsbestimmungen

Fassung: 22. März 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 EBIG?

  • Kernaussage§ 1 EBIG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55.

(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EBIG in einfachen Worten?

§ 1 EBIG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. März 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. März 2020
Fassung seit
22. März 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2020 (NR: GP XXVII IA 275/A AB 43 S. 12. BR: AB 10284 S. 902.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)
  • BGBl. I Nr. 115/2013 (NR: GP XXIV AB 2381 S. 207. BR: 9011 AB 9025 S. 822.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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