§ 29
§ 29
Fassung: 28. März 1947 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 Drittes Rückstellungsgesetz?
- Kernaussage§ 29 Drittes Rückstellungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Vermögensübertragungen und sonstige Rechtsakte nach diesem Bundesgesetz, wenn über die Verpflichtung zur Rückstellung im.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 Drittes Rückstellungsgesetz in einfachen Worten?
§ 29 Drittes Rückstellungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 29 Drittes Rückstellungsgesetz relevant?
Für Vermögensübertragungen und sonstige Rechtsakte nach diesem Bundesgesetz, wenn über die Verpflichtung zur Rückstellung im.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. März 1947 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2023
- Fassung seit
- 28. März 1947
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
- BGBl. Nr. 148/1947 (NR: GP V RV 387 AB 392 S. 56. BR: S. 21.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
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