§ 19
§ 19
Fassung: 28. März 1947 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 Drittes Rückstellungsgesetz?
- Kernaussage§ 19 Drittes Rückstellungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Amt eines Mitgliedes einer Kommission ist ein Ehrenamt. Durch Verordnung können Vorschriften über eine Entschädigung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Drittes Rückstellungsgesetz in einfachen Worten?
§ 19 Drittes Rückstellungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. März 1947 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2015
- Fassung seit
- 28. März 1947
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
- BGBl. Nr. 148/1947 (NR: GP V RV 387 AB 392 S. 56. BR: S. 21.)
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Verweise
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Rückverweise
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