Bundesgesetze

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Bundesgesetz vom 31. März 1965 über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz)

DHGBundesgesetzFassung seit 24. April 1965RIS-Stand 31. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 10008209 · BGBl. Nr. 80/1965 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 5

Art. 1 § 5

Fassung: 24. April 1965 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 5 DHG?

  • KernaussageArt. 1 § 5 DHG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 5 DHG in einfachen Worten?

Art. 1 § 5 DHG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. April 1965 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. März 2016
Fassung seit
24. April 1965
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 61/2021 (NR: GP XXVII IA 1301/A AB 735 S. 91. BR: AB 10587 S. 924.)
  • BGBl. Nr. 169/1983 (NR: GP XV RV 1280 AB 1423 S. 148. BR: AB 2691 S. 433.)

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Verweise

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