Bundesgesetze

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Bundesgesetz vom 31. März 1965 über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz)

DHGBundesgesetzFassung seit 23. März 1983RIS-Stand 31. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 10008209 · BGBl. Nr. 80/1965 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 23. März 1983 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 DHG?

  • KernaussageArt. 2 DHG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. Nr. 169/1983, zu den §§ 2, 3 und 4 BGBl. Nr. 80/1965)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 169/1983, zu den §§ 2, 3 und 4 BGBl. Nr. 80/1965)

Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 DHG in einfachen Worten?

Art. 2 DHG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. März 1983 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. März 2016
Fassung seit
23. März 1983
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:45
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 3 neu erkannte Textstelle(n), 1 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 61/2021 (NR: GP XXVII IA 1301/A AB 735 S. 91. BR: AB 10587 S. 924.)
  • BGBl. Nr. 169/1983 (NR: GP XV RV 1280 AB 1423 S. 148. BR: AB 2691 S. 433.)

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Verweise

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