§ 9
§ 9 Nutzung des Archivgutes
Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Bundesarchivgesetz?
- Kernaussage§ 9 Bundesarchivgesetz behandelt "Nutzung des Archivgutes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedermann ist berechtigt, gemäß § 8 freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nutzung des Archivgutes
§ 9. (1) Jedermann ist berechtigt, gemäß § 8 freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung (§ 10) des betreffenden Archivs des Bundes zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern und testamentarische Verfügungen von sonstigem in Archiven des Bundes befindlichen Archivgut bleiben unberührt.
(2) Das gemäß § 8 Abs. 4 und 5 vorzeitig freigegebene Archivgut darf nur für wissenschaftliche Zwecke oder nur für Zwecke, für die die Einwilligung erteilt worden ist, verwendet werden.
(3) Das betreffende Archiv kann Personen, die gegen Abs. 2 oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen, die Nutzung von Archivgut untersagen.
(4) Die Nutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
(5) Die Nutzung des Archivgutes erfolgt in der Regel durch persönliche Einsicht. Schriftliche Auskunft ist dann zu erteilen, wenn damit ein vertretbarer Arbeitsaufwand nicht überschritten wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Bundesarchivgesetz in einfachen Worten?
§ 9 Bundesarchivgesetz behandelt "Nutzung des Archivgutes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2000 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. November 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
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