§ 15
§ 15 Schluß- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 Bundesarchivgesetz?
- Kernaussage§ 15 Bundesarchivgesetz behandelt "Schluß- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten regeln, bleiben unberührt; ebenso...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Abgrenzung zu sonstigen Bundesgesetzen
§ 15. Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten regeln, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, über die Aufbewahrung von Büchern und Akten sowie die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Bundesarchivgesetz in einfachen Worten?
§ 15 Bundesarchivgesetz behandelt "Schluß- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2000 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2000
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
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