Bundesgesetze

Berufsreifeprüfungsgesetz

Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG)

BRPGBundesgesetzFassung seit 2. April 2017RIS-Stand 23. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010064 · BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung

Fassung: 2. April 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 BRPG?

  • Kernaussage§ 9 BRPG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung

§ 9. Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8b alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Zeugnis über die Berufsreifeprüfung (§ 9a) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzuführen. Ferner sind der Entfall von Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 und allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 9a Zeugnis

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 BRPG in einfachen Worten?

§ 9 BRPG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2017
Fassung seit
2. April 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 15/2022 (NR: GP XXVII RV 1164 AB 1274 S. 135. BR: 10798 AB 10822 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 13/2020 (NR: GP XXVII AB 103 S. 16. BR: S. 903.)
  • BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

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Verweise

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