Bundesgesetze

Berufsreifeprüfungsgesetz

Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG)

BRPGBundesgesetzFassung seit 21. Mai 2011RIS-Stand 23. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010064 · BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 11c

§ 11c Übergangsbestimmung hinsichtlich § 3 Abs. 1a der Novelle BGBl. I Nr. 32/2011

Fassung: 21. Mai 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11c BRPG?

  • Kernaussage§ 11c BRPG behandelt "Übergangsbestimmung hinsichtlich § 3 Abs. 1a der Novelle BGBl. I Nr. 32/2011" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmung hinsichtlich § 3 Abs. 1a der Novelle BGBl. I Nr. 32/2011

§ 11c. Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind hinsichtlich des § 3 Abs. 1a berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 zu begehren. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 noch nicht zugelassene Prüfungskandidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 1. Jänner 2011 geltenden Rechtslage zu absolvieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11c BRPG in einfachen Worten?

§ 11c BRPG behandelt "Übergangsbestimmung hinsichtlich § 3 Abs. 1a der Novelle BGBl. I Nr. 32/2011" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. August 2015
Fassung seit
21. Mai 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:43
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 15/2022 (NR: GP XXVII RV 1164 AB 1274 S. 135. BR: 10798 AB 10822 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 13/2020 (NR: GP XXVII AB 103 S. 16. BR: S. 903.)
  • BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

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