§ 9
§ 9 Aussetzen oder Einschränken von Leistungen
Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 BPG?
- Kernaussage§ 9 BPG behandelt "Aussetzen oder Einschränken von Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aussetzen oder Einschränken von Leistungen
§ 9. Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmen, können Leistungen nur dann und so lange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, als die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Z 1 und 2 vorliegen und wenn der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den Erwerb künftiger Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken; soweit Leistungen durch Wertpapiere (§ 11) gedeckt sind, dürfen sie nicht ausgesetzt oder eingeschränkt werden; diese Wertpapiere dürfen weder verpfändet noch veräußert werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 BPG in einfachen Worten?
§ 9 BPG behandelt "Aussetzen oder Einschränken von Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 1997
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 54/2018 (NR: GP XXVI RV 164 AB 230 S. 36. BR: AB 10016 S. 883.)
- BGBl. I Nr. 44/2016 (NR: GP XXV RV 1111 AB 1133 S. 128. BR: AB 9590 S. 854.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- OGH3
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 9ObA602/92; 9ObA255/97h; 8ObA161/98d; 8ObA277/98p; 9ObA195/99p; 8ObA281/99b; 8ObA158/02x; 9ObA36/04s; 8ObA50/06w; 9ObA146/12d; 9ObA64/17b · 28. November 20179ObA602/92; 9ObA255/97h; 8ObA161/98d; 8ObA277/98p; 9ObA195/99p; 8ObA281/99b; 8ObA158/02x; 9ObA36/04s; 8ObA50/06w; 9ObA146/12d; 9ObA64/17b · 28. November 2017 · ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052705Veröff: SZ 65/163 = DRdA 1993,369 (R Resch) = RdW 1993,81 (Rungaldier,78) nur: Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche...
BPG ArtV Abs3 · BPG §7 · BPG §8 · BPG §9 · BPG §18 Abs1 · BPG §19OGH · RechtssatzOGH · 8ObA147/97v; 9ObA159/00y; 8ObA50/06w; 9ObA177/05b; 8ObA68/07v; 8ObA10/10v · 22. Juli 20108ObA147/97v; 9ObA159/00y; 8ObA50/06w; 9ObA177/05b; 8ObA68/07v; 8ObA10/10v · 22. Juli 2010 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108883213 Auch Vgl; Beisatz: Gemäß Art V Abs 3 BPG ist dieses Bundesgesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. In Unterstützungskassen und sonstigen Hilfskassen, die bereits vor...
BPG ArtV · BPG §9 · BPG §15OGH · RechtssatzOGH · 9ObA2223/96v; 8ObA147/97v; 8ObA170/00h · 21. Dezember 20009ObA2223/96v; 8ObA147/97v; 8ObA170/00h · 21. Dezember 2000 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107241Beisatz: Einschränkung einer generellen Rückwirkung, wodurch ein erheblicher Eingriff in vermögensrechtliche Ansprüche der Dienstgeber vermieden wird, der unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes bedenklich gewesen wäre. (T1) Veröff: SZ 70/213 Vgl; Beisatz: Eine Einschränkung dier gemeinsamen Regelungsbefugnis der...
ABGB §1152 F1 · BPG §9