Bundesgesetze

Betriebspensionsgesetz

Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem betriebliche Leistungszusagen gesichert werden (Betriebspensionsgesetz – BPG)

BPGBundesgesetzFassung seit 21. Mai 2018RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007036 · BGBl. Nr. 282/1990 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Auskunftspflicht

Fassung: 21. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 BPG?

  • Kernaussage§ 17 BPG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auskunftspflicht

§ 17. (1) Der Arbeitgeber hat dem Anwartschaftsberechtigten, ehemaligen Arbeitnehmer oder Hinterbliebenen mit einem Leistungsanspruch auf Verlangen jährlich Auskunft über das Ausmaß der Anwartschaft zum Bilanzstichtag zu erteilen sowie darüber, in welcher Höhe er Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalles beanspruchen kann.

(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinne des Abs. 1 trifft bei zugesagten Pensionskassenleistungen die Pensionskasse, bei Lebensversicherungen oder betrieblichen Kollektivversicherungen das Versicherungsunternehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT 6
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16a
Nächster Paragraph§ 18 Gleichbehandlungsgebot

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 BPG in einfachen Worten?

§ 17 BPG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Mai 2018 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2023
Fassung seit
21. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 54/2018 (NR: GP XXVI RV 164 AB 230 S. 36. BR: AB 10016 S. 883.)
  • BGBl. I Nr. 44/2016 (NR: GP XXV RV 1111 AB 1133 S. 128. BR: AB 9590 S. 854.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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