Bundesgesetze

Bundesluftreinhaltegesetz

Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG)

BLRGBundesgesetzFassung seit 14. August 2002RIS-Stand 25. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002155 · BGBl. I Nr. 137/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Kontrollbefugnisse

Fassung: 14. August 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 BLRG?

  • Kernaussage§ 5 BLRG behandelt "Kontrollbefugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kontrollbefugnisse

§ 5. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen ermächtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionskontrollen durchzuführen oder deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten und die Durchführung von Emissionskontrollen oder die Nachprüfung der Auswertung dieser Kontrollen ist ihnen zu gestatten.

(2) Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten der Liegenschaft zu gestatten.

(3) Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften und Anlagen bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BLRG in einfachen Worten?

§ 5 BLRG behandelt "Kontrollbefugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. August 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2021
Fassung seit
14. August 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 97/2013 (NR: GP XXIV RV 2290 AB 2315 S. 203. BR: 8973 AB 8995 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
  • BGBl. I Nr. 77/2010 (NR: GP XXIV RV 782 AB 792 S. 74. BR: 8351 AB 8373 S. 787.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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