Bundesgesetze

Bundesluftreinhaltegesetz

Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG)

BLRGBundesgesetzFassung seit 26. April 2017RIS-Stand 25. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002155 · BGBl. I Nr. 137/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Fassung: 26. April 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 BLRG?

  • Kernaussage§ 10 BLRG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 10. (1) Die mit Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen – mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Dazu zählen insbesondere:

(2) Der Titel, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 2, die §§ 3 und 7 samt Überschriften, § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Überschrift zu § 10 sowie § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 2 sowie das Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, außer Kraft.

(3) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Die §§ 1a Abs. 1 und 3 Abs. 1 und Abs. 4 Z 5 und 6 sowie § 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3 Z 4 bis 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Vollziehung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 BLRG in einfachen Worten?

§ 10 BLRG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. April 2017 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2021
Fassung seit
26. April 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 97/2013 (NR: GP XXIV RV 2290 AB 2315 S. 203. BR: 8973 AB 8995 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
  • BGBl. I Nr. 77/2010 (NR: GP XXIV RV 782 AB 792 S. 74. BR: 8351 AB 8373 S. 787.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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