§ 1a
§ 1a Begriffsbestimmungen
Fassung: 19. Juni 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1a BLRG?
- Kernaussage§ 1a BLRG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene Materialien. Dabei gelten als
(2) Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung der jeweiligen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen bewirkt.
(3) Lagerfeuer, und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.
(4) Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.
(5) Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.
(6) Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1a BLRG in einfachen Worten?
§ 1a BLRG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2021
- Fassung seit
- 19. Juni 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 97/2013 (NR: GP XXIV RV 2290 AB 2315 S. 203. BR: 8973 AB 8995 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
- BGBl. I Nr. 77/2010 (NR: GP XXIV RV 782 AB 792 S. 74. BR: 8351 AB 8373 S. 787.)
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