§ 52e
§ 52e Hinweisgebersystem
Fassung: 22. Juli 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52e BiBuG 2014?
- Kernaussage§ 52e BiBuG 2014 behandelt "Hinweisgebersystem" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/02 Sonstiges Gewerberecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hinweisgebersystem
§ 52e. (1) Bei der Behörde hat ein internetbasiertes Hinweisgebersystem zu bestehen, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die in §§ 44 bis 52d genannten Pflichten auch anonym gemeldet werden können.
(2) Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen,
(3) Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Berufsberechtigte unternehmensinterne Hinweisgebersysteme einzurichten haben, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen die in §§ 44 bis 52a genannten Pflichten anonym melden können.
(4) Die Abgabe von Hinweisen über ein Hinweisgebersystem nach Abs. 1 oder 3 gilt nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Hinweisgeber keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihm der zugrunde liegende Verstoß gegen die in den §§ 44 bis 52d genannten Pflichten nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52e BiBuG 2014 in einfachen Worten?
§ 52e BiBuG 2014 behandelt "Hinweisgebersystem" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Juli 2020
- Fassung seit
- 22. Juli 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 232/2022 (NR: GP XXVII IA 3011/A AB 1895 S. 189. BR: AB 11160 S. 949.)
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