§ 14
§ 14 Prüfungen – Bilanzbuchhalter
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 BiBuG 2014?
- Kernaussage§ 14 BiBuG 2014 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Fachprüfung für Bilanzbuchhalter besteht aus
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Prüfungen – Bilanzbuchhalter
Fachprüfung – Bilanzbuchhalter
§ 14. Die Fachprüfung für Bilanzbuchhalter besteht aus
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 BiBuG 2014 in einfachen Worten?
§ 14 BiBuG 2014 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juli 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 232/2022 (NR: GP XXVII IA 3011/A AB 1895 S. 189. BR: AB 11160 S. 949.)
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Verweise
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Rückverweise
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