§ 13
§ 13 Prüfungsbefreiungen-Anerkennungen-Fachbeirat
Fassung: 16. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 BiBuG 2014?
- Kernaussage§ 13 BiBuG 2014 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/02 Sonstiges Gewerberecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungsbefreiungen-Anerkennungen-Fachbeirat
§ 13. (1) Personen, die die Ablegung einzelner Gegenstände des schriftlichen Prüfungsteils einer Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung befreit. Die Behörde hat darüber mit Bescheid abzusprechen.
(2) Personen, die bereits über eine Berechtigung als Buchhalter oder Personalverrechner verfügen, sind von jenen Gegenständen der Fachprüfung Bilanzbuchhalter befreit, die sie bereits aufgrund ihrer Befugnis ausüben dürfen. Die Behörde hat im Rahmen der Prüfungsordnung festzulegen, welche Gegenstände inhaltlich als gleichwertig anzusehen sind.
(3) Bei der Behörde ist ein Fachbeirat einzurichten. Der Fachbeirat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Fachbeirates sind vom Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder des Fachbeirates haben über praktische Erfahrung oder theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Bilanzbuchhaltung, Buchhaltung oder Personalverrechnung zu verfügen. Der Fachbeirat hat seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit zu treffen, wobei bei Stimmengleichstand die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich hat für die Geschäftsführung im Fachbeirat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(4) Die Behörde hat vor einer Entscheidung gemäß Abs. 1 und bei der Beurteilung über das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation gemäß § 72 Abs. 2. Z 5 und 6 eine Stellungnahme des Fachbeirates einholen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 BiBuG 2014 in einfachen Worten?
§ 13 BiBuG 2014 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
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Gilt in dieser Darstellung von 16. September 2017 bis laufend.
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- Zuletzt geändert am
- 25. März 2024
- Fassung seit
- 16. September 2017
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 232/2022 (NR: GP XXVII IA 3011/A AB 1895 S. 189. BR: AB 11160 S. 949.)
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- Bundesverwaltungsgericht1
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