§ 7
§ 7 Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 BGBlG?
- Kernaussage§ 7 BGBlG behandelt "Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften
§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse
www.ris.bka.gv.at
zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.
(2) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise insbesondere im Intranet der Behörden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums bekannt gemacht werden.
(3) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 49 Abs. 3 B-VG entsprechender Weise zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 BGBlG in einfachen Worten?
§ 7 BGBlG behandelt "Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII IA 4099/A AB 2702 S. 270. BR: AB 11591 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
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Verweise
Rückverweise
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