Bundesgesetze

Bundesgesetzblattgesetz

Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG)

BGBlGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2004RIS-Stand 16. Oktober 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002988 · BGBl. I Nr. 100/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024 · 18 Kundmachungswesen · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Information über das Recht der Republik Österreich

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 BGBlG?

  • Kernaussage§ 13 BGBlG behandelt "Information über das Recht der Republik Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Information über das Recht der Republik Österreich

§ 13. Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit gehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 13a Verweisungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 BGBlG in einfachen Worten?

§ 13 BGBlG behandelt "Information über das Recht der Republik Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2016
Fassung seit
1. Januar 2004
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII IA 4099/A AB 2702 S. 270. BR: AB 11591 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
  • BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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