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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Allgemeines
§ 1. Der Bundeskanzler gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus.
§ 2
§ 2 Einteilung des Bundesgesetzblattes
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Einteilung des Bundesgesetzblattes
§ 2. Das Bundesgesetzblatt besteht aus drei Teilen. Die Verlautbarungen sind darin nach dem Jahr der Kundmachung fortlaufend nummeriert.
§ 3
§ 3 Bundesgesetzblatt I
Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend
Bundesgesetzblatt I
§ 3. Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung
§ 4
§ 4 Bundesgesetzblatt II
Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend
Bundesgesetzblatt II
§ 4. (1) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung
(2) Wenn eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist und nicht im Bundesgesetzblatt III zu erfolgen hat, sind
(2a) Ist eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt nicht in anderen Rechtsvorschriften angeordnet, so können die in Abs. 2 Z 1 genannten Kundmachungen dann im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben und die Verlautbarung nicht im Bundesgesetzblatt III zu erfolgen hat.
(3) Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im Bundesgesetzblatt II angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.
§ 5
§ 5 Bundesgesetzblatt III
Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend
Bundesgesetzblatt III
§ 5. (1) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung
(2) Hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG einen Beschluss nach Art. 49 Abs. 2 B-VG gefasst, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 6, die diesen Staatsvertrag (oder nur dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie der Staatsvertrag (dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.
(3) Ist
(4) Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn
§ 6
§ 6 Rechtsinformationssystem des Bundes
Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend
Rechtsinformationssystem des Bundes
§ 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient
§ 7
§ 7 Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften
§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse
www.ris.bka.gv.at
zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.
(2) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise insbesondere im Intranet der Behörden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums bekannt gemacht werden.
(3) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 49 Abs. 3 B-VG entsprechender Weise zu erfolgen.
§ 8
§ 8 Sicherung der Authentizität und Integrität
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Sicherung der Authentizität und Integrität
§ 8. (1) Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Von jedem Dokument sind mindestens drei Sicherungskopien und vier beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind an das Österreichische Staatsarchiv und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern und von diesen zu archivieren. Ein beglaubigter Ausdruck ist der Parlamentsbibliothek zu übermitteln.
§ 9
§ 9 Zugang zu den Rechtsvorschriften
Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend
Zugang zu den Rechtsvorschriften
§ 9. (1) Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.
(2) Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat der Bundeskanzler dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 erschienenen Bundesgesetzblättern erhalten kann. Der Bundeskanzler hat die Stellen, bei denen diese Ausdrucke und Kopien bezogen werden können, erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 und in der Folge nach jeder erfolgten Änderung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(3) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B-VG oder einer Verordnung des Bundeskanzlers nach § 5 Abs. 3 Rechtsvorschriften ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.
(4) Sind Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart worden (§ 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Stammfassung und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/1981 sowie § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 106/1972), so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.
§ 10
§ 10 Berichtigung von Verlautbarungen
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Berichtigung von Verlautbarungen
§ 10. Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung im entsprechenden Teil des Bundesgesetzblattes berichtigen:
§ 11
§ 11 Zeitlicher Geltungsbereich
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 11. (1) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(2) Im Fall des § 7 Abs. 3 treten Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird, und hat jede Nummer des Bundesgesetzblattes diesen Tag zu enthalten.
§ 12
§ 12 Räumlicher Geltungsbereich
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Räumlicher Geltungsbereich
§ 12. Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt gelten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Bundesgebiet.
§ 13
§ 13 Information über das Recht der Republik Österreich
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Information über das Recht der Republik Österreich
§ 13. Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse
www.ris.bka.gv.at
zur Abfrage bereit gehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.
§ 13a
§ 13a Verweisungen
Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend
Verweisungen
§ 13a. Folgende Bundesgesetze sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf sie verwiesen wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
§ 14
§ 14 Inkrafttreten
Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 47/2001 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 35/1998 und BGBl. I Nr. 24/2003 außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt werden.
(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten in Kraft:
(4) § 4 Abs. 1 Z 6a, § 5 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(5) § 4 Abs. 1 Z 6a und § 5 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(6) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft.
(7) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(8) § 3 Z 3 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 6 bis 9, § 4 Abs. 1 Z 8 bis 10, Abs. 2 und 2a, § 5 Abs. 1 Z 3 und 5a sowie Abs. 3 Z 3, § 6, § 9 Abs. 3, die §§ 13a und 15 samt Überschriften sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
§ 15
§ 15 Sprachliche Gleichbehandlung
Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
§ 16
§ 16 Vollziehung
Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.