Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2025

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 (Bundesfinanzgesetz 2025 – BFG 2025)

BFG 2025BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2025RIS-Stand 2. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012915 · BGBl. I Nr. 22/2025 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 12

Art. 12 Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 12 BFG 2025?

  • KernaussageArt. 12 BFG 2025 behandelt "Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 15 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Einzelfall Gegenstände betrifft, deren Verkehrswert 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.

(2) Kann durch einen Verzicht des Bundes die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung vermieden werden, kann auf eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung verzichtet werden, wenn die Bewilligung des Nationalrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und klar überwiegende wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Interessen einen Verzicht aus volkswirtschaftlichen Überlegungen unter Einhaltung von § 74 BHG 2013 nahelegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 BFG 2025 in einfachen Worten?

Art. 12 BFG 2025 behandelt "Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 12 BFG 2025 relevant?

Für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juli 2025
Fassung seit
1. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:29
Frühere Fassungen

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