Art. 1
Art. 1 Bewilligung
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 BFG 2025?
- KernaussageArt. 1 BFG 2025 behandelt "Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2025 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine Gebarung
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen:
123.233,419
221.498,425
Einzahlungen:
105.101,056
239.630,788
Nettofinanzierungsbedarf:
18.132,363
Finanzierungsüberschuss:
18.132,363
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2025 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 BFG 2025 in einfachen Worten?
Art. 1 BFG 2025 behandelt "Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 1 BFG 2025 relevant?
Für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:29
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.