Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2025

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 (Bundesfinanzgesetz 2025 – BFG 2025)

BFG 2025BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2025RIS-Stand 2. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012915 · BGBl. I Nr. 22/2025 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Bewilligung

Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 BFG 2025?

  • KernaussageArt. 1 BFG 2025 behandelt "Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2025 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

123.233,419

221.498,425

Einzahlungen:

105.101,056

239.630,788

Nettofinanzierungsbedarf:

18.132,363

Finanzierungsüberschuss:

18.132,363

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2025 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 BFG 2025 in einfachen Worten?

Art. 1 BFG 2025 behandelt "Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 1 BFG 2025 relevant?

Für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juli 2025
Fassung seit
1. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:29
Frühere Fassungen

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