Art. 3
Art. 3 Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen
Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 BFG 2020?
- KernaussageArt. 3 BFG 2020 behandelt "Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 (vgl. Artikel XVI).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2020 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einzahlungen (Artikel I), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, durch Einzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber den bei der Voranschlagsstelle 16.01.04 veranschlagten Beiträgen zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einzahlungen und Mehrerträge aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 BFG 2020 in einfachen Worten?
Art. 3 BFG 2020 behandelt "Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 3 BFG 2020 relevant?
Für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 (vgl. Artikel XVI).
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2020
- Fassung seit
- 1. Juni 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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