Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2020

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2020 einschließlich COVID-19-Krisenbewältigungsmaßnahmen (Bundesfinanzgesetz 2020 – BFG 2020) – samt Anlagen

BFG 2020BundesgesetzFassung seit 1. Juni 2020RIS-Stand 11. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011188 · BGBl. I Nr. 46/2020 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Bewilligung

Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 BFG 2020?

  • KernaussageArt. 1 BFG 2020 behandelt "Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 (vgl. Artikel XVI).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2020 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

102 389,239

118 495,269

Einzahlungen:

81 790,776

139 093,732

Nettofinanzierungsbedarf:

20 598,463

Finanzierungsüberschuss:

20 598,463

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2020 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 BFG 2020 in einfachen Worten?

Art. 1 BFG 2020 behandelt "Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 1 BFG 2020 relevant?

Für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 (vgl. Artikel XVI).

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2020
Fassung seit
1. Juni 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:21
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.