Art. 1
Art. 1 Bewilligung
Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 BFG 2020?
- KernaussageArt. 1 BFG 2020 behandelt "Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 (vgl. Artikel XVI).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2020 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine Gebarung
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen
102 389,239
118 495,269
Einzahlungen:
81 790,776
139 093,732
Nettofinanzierungsbedarf:
20 598,463
Finanzierungsüberschuss:
20 598,463
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2020 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 BFG 2020 in einfachen Worten?
Art. 1 BFG 2020 behandelt "Bewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 1 BFG 2020 relevant?
Für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 (vgl. Artikel XVI).
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2020
- Fassung seit
- 1. Juni 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:21
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- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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