Art. 16
Art. 16 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 16 BFG 2020?
- KernaussageArt. 16 BFG 2020 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit folgenden Maßgaben.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit folgenden Maßgaben:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 BFG 2020 in einfachen Worten?
Art. 16 BFG 2020 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Für wen ist Art. 16 BFG 2020 relevant?
Für die Zeit vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit folgenden Maßgaben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2020
- Fassung seit
- 1. Juni 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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