Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2000

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 (Bundesfinanzgesetz 2000 – BFG 2000)

BFG 2000BundesgesetzFassung seit 1. Juni 2000RIS-Stand 29. Januar 2020

RIS-Gesetzesnummer 20000771 · BGBl. I Nr. 38/2000 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 14

Art. 14

Fassung: 1. Juni 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 14 BFG 2000?

  • KernaussageArt. 14 BFG 2000 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 14 BFG 2000 in einfachen Worten?

Art. 14 BFG 2000 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Oktober 2019
Fassung seit
1. Juni 2000
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 123/2000 (NR: GP XXI RV 336 AB 367 S. 46.)
  • BGBl. I Nr. 84/2000 (NR: GP XXI IA 226/A AB 266 S. 34. BR: AB 6194 S. 667.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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