Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2000

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 (Bundesfinanzgesetz 2000 – BFG 2000)

BFG 2000BundesgesetzFassung seit 1. Juni 2000RIS-Stand 29. Januar 2020

RIS-Gesetzesnummer 20000771 · BGBl. I Nr. 38/2000 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Anl. 4

Anl. 4 Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 2000

Fassung: 1. Juni 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 4 BFG 2000?

  • KernaussageAnl. 4 BFG 2000 behandelt "Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 2000" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 2000

I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1. Gliederung des Fahrzeugplanes

(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.

(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:

(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:

(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:

(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:

2. Verwendung der Fahrzeuge

(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.

(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Abs. 1 eingehalten werden.

(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2000 entsprechen, dürfen im Jahr 2000 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.

(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.

(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:

(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt 1 P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P 1 Abs. 2 Z 9 lit. h) bestritten werden.

3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten Stand

(1) Tritt im Laufe des Jahres 2000 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn

(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

FAHRZEUGPLAN 2000

(Anm.: Fahrzeugplan nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

BGBl. I Nr. 38/2000)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKONJUNKTURAUSGLEICH – VORANSCHLAG 2000
Gehört thematisch zuAufnahme, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 4 BFG 2000 in einfachen Worten?

Anl. 4 BFG 2000 behandelt "Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 2000" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Zuletzt geändert am
29. Oktober 2019
Fassung seit
1. Juni 2000
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 123/2000 (NR: GP XXI RV 336 AB 367 S. 46.)
  • BGBl. I Nr. 84/2000 (NR: GP XXI IA 226/A AB 266 S. 34. BR: AB 6194 S. 667.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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