Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2000

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 (Bundesfinanzgesetz 2000 – BFG 2000)

BFG 2000BundesgesetzFassung seit 8. Dezember 2000RIS-Stand 29. Januar 2020

RIS-Gesetzesnummer 20000771 · BGBl. I Nr. 38/2000 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 8. Dezember 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 BFG 2000?

  • KernaussageAnl. 1 BFG 2000 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

BUNDESVORANSCHLAG 2000

(Anm.: Bundesvoranschlag 2000 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

BGBl. I Nr. 38/2000

BGBl. I Nr. 123/2004)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelBUNDESVORANSCHLAG 2000
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 BFG 2000 in einfachen Worten?

Anl. 1 BFG 2000 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Oktober 2019
Fassung seit
8. Dezember 2000
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 123/2000 (NR: GP XXI RV 336 AB 367 S. 46.)
  • BGBl. I Nr. 84/2000 (NR: GP XXI IA 226/A AB 266 S. 34. BR: AB 6194 S. 667.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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