§ 40a
§ 40a Haft im Asylverfahren an der Grenze
Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40a BFA-VG?
- Kernaussage§ 40a BFA-VG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Haft im Asylverfahren an der Grenze
§ 40a. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten.
(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt.
(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40a BFA-VG in einfachen Worten?
§ 40a BFA-VG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juni 2026
- Fassung seit
- 12. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 134/2024 (NR: GP XXVII IA 4130/A AB 2640 S. 270. BR: AB 11598 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 167/2023 (VfGH)
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