§ 25
§ 25 Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 BFA-VG?
- Kernaussage§ 25 BFA-VG behandelt "Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
§ 25. (1) Das Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
(2) Kommt der Betroffene im Fall des § 24 Abs. 1 Z 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor das Bundesamt oder zu einer vom Bundesamt zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.
(3) Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 8 der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.
(4) Hinsichtlich der Pflicht zur Mitwirkung an der Erfassung biometrischer Daten gemäß Art. 13 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung gilt Abs. 3 sinngemäß. Dies gilt auch für Minderjährige, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem SPG oder FPG rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 1 bis 8 vom Bundesamt ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 BFA-VG in einfachen Worten?
§ 25 BFA-VG behandelt "Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juni 2026
- Fassung seit
- 12. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:18
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 134/2024 (NR: GP XXVII IA 4130/A AB 2640 S. 270. BR: AB 11598 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 167/2023 (VfGH)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.