Art. 1
Art. 1 Artikel I
Fassung: 10. Juli 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 BauKG?
- KernaussageArt. 1 BauKG behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes enthalten sind,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel I
Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 BauKG in einfachen Worten?
Art. 1 BauKG behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 10. Juli 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 72/2016 (NR: GP XXV RV 1185 AB 1220 S. 136. BR: AB 9618 S. 856.)
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. II Nr. 86/2012 (V über IDAT)
- BGBl. I Nr. 51/2011 (NR: GP XXIV RV 1221 AB 1300 S. 114. BR: 8523 AB 8554 S. 799.)
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Verweise
Rückverweise
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