Art. 2 § 4
Art. 2 § 4 Vorbereitung des Bauprojekts
Fassung: 10. Juli 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 § 4 BauKG?
- KernaussageArt. 2 § 4 BauKG behandelt "Vorbereitung des Bauprojekts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorbereitung des Bauprojekts
§ 4. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.
(2) Der Planungskoordinator hat
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 4 BauKG in einfachen Worten?
Art. 2 § 4 BauKG behandelt "Vorbereitung des Bauprojekts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2016
- Fassung seit
- 10. Juli 2007
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 72/2016 (NR: GP XXV RV 1185 AB 1220 S. 136. BR: AB 9618 S. 856.)
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. II Nr. 86/2012 (V über IDAT)
- BGBl. I Nr. 51/2011 (NR: GP XXIV RV 1221 AB 1300 S. 114. BR: 8523 AB 8554 S. 799.)
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Verweise
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