Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 30. Dezember 1989 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 BAO?
- KernaussageArt. 2 BAO behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextArtikel II(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu §§ 128, 129, 131, BGBl. Nr. 194/1961)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu §§ 128, 129, 131, BGBl. Nr. 194/1961)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 BAO in einfachen Worten?
Art. 2 BAO behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 1989 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 30. Dezember 1989
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:36
- 30. Juli 1988 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 18. Juli 1987 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 21. Dezember 1985 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 14. Dezember 1983 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 31. Dezember 1981 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 1 neu erkannte Textstelle(n), 1 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
Rückverweise
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