§ 43
§ 43 Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes
Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43 B-KJHG 2013?
- Kernaussage§ 43 B-KJHG 2013 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes
§ 43. Soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Ersatz der Verfahrenskosten findet nicht statt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 B-KJHG 2013 in einfachen Worten?
§ 43 B-KJHG 2013 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2018
- Fassung seit
- 1. Mai 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
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Verweise
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