§ 46
§ 46 Zweckzuschüsse des Bundes
Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 B-KJHG 2013?
- Kernaussage§ 46 B-KJHG 2013 behandelt "Zweckzuschüsse des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe in den Jahren 2013 und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zweckzuschüsse des Bundes
§ 46. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe in den Jahren 2013 und 2014 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von 3,9 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland:
120.120 Euro
Kärnten:
247.260 Euro
Niederösterreich:
758.160 Euro
Oberösterreich:
688.350 Euro
Salzburg:
256.230 Euro
Steiermark:
524.160 Euro
Tirol:
342.810 Euro
Vorarlberg:
195.780 Euro
Wien:
767.130 Euro
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jeweils im März, erstmals mit dem Monat, in dem das jeweilige Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist, auf das vom Land bekannt gegebene Konto.
(3) Tritt das jeweilige Ausführungsgesetz nach dem 31.12.2013 in Kraft, gebühren nur Zweckzuschüsse für das Jahr 2014.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 B-KJHG 2013 in einfachen Worten?
§ 46 B-KJHG 2013 behandelt "Zweckzuschüsse des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2018
- Fassung seit
- 1. Mai 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
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