Bundesgesetze

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)

B-KJHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Mai 2013RIS-Stand 16. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20008375 · BGBl. I Nr. 69/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 · 61/04 Jugendfürsorge · Original im RIS öffnen

§ 46

§ 46 Zweckzuschüsse des Bundes

Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 46 B-KJHG 2013?

  • Kernaussage§ 46 B-KJHG 2013 behandelt "Zweckzuschüsse des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe in den Jahren 2013 und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zweckzuschüsse des Bundes

§ 46. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe in den Jahren 2013 und 2014 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von 3,9 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland:

120.120 Euro

Kärnten:

247.260 Euro

Niederösterreich:

758.160 Euro

Oberösterreich:

688.350 Euro

Salzburg:

256.230 Euro

Steiermark:

524.160 Euro

Tirol:

342.810 Euro

Vorarlberg:

195.780 Euro

Wien:

767.130 Euro

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jeweils im März, erstmals mit dem Monat, in dem das jeweilige Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist, auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(3) Tritt das jeweilige Ausführungsgesetz nach dem 31.12.2013 in Kraft, gebühren nur Zweckzuschüsse für das Jahr 2014.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 B-KJHG 2013 in einfachen Worten?

§ 46 B-KJHG 2013 behandelt "Zweckzuschüsse des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2018
Fassung seit
1. Mai 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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