Bundesgesetze

Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955 über die Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen.

BundesgesetzFassung seit 31. Dezember 1955RIS-Stand 1. Oktober 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001933 · BGBl. Nr. 285/1955 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 1

Art. 1 § 1 Zuständigkeit und Verfahrenin den bisher den Volksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Strafsachen.

Fassung: 31. Dezember 1955 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 1 Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen?

  • KernaussageArt. 1 § 1 Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuständigkeit und Verfahrenin den bisher den Volksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Strafsachen.

§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Volksgerichte stellen ihre Tätigkeit mit dem Tage des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes ein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphArt. 2 § 6

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 1 Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen in einfachen Worten?

Art. 1 § 1 Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1955 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Oktober 2026
Fassung seit
31. Dezember 1955
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
2. Oktober 2026 00:00
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2018 (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.