Art. 1 § 1
Art. 1 § 1 Zuständigkeit und Verfahrenin den bisher den Volksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Strafsachen.
Fassung: 31. Dezember 1955 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 1 Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen?
- KernaussageArt. 1 § 1 Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuständigkeit und Verfahrenin den bisher den Volksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Strafsachen.
§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Volksgerichte stellen ihre Tätigkeit mit dem Tage des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes ein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 1 Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen in einfachen Worten?
Art. 1 § 1 Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1955 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Oktober 2026
- Fassung seit
- 31. Dezember 1955
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 2. Oktober 2026 00:00
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- BGBl. I Nr. 61/2018 (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
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Verweise
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